Wer kann Täter bei einem Ermittlungs- und Strafverfahren wegen des Verdachts exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB sein?

Der Tatbestand des § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen) ist eine besondere Vorschrift im deutschen Strafrecht, die ausschließlich männliche Täter betrifft. 

Eine Strafbarkeit von Frauen ist in dieser Norm nicht vorgesehen, was sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur immer wieder thematisiert wird. 

Dieser Artikel untersucht, wer Täter eines Ermittlungs- und Strafverfahrens wegen § 183 StGB sein kann und welche Konsequenzen sich aus dieser geschlechtsspezifischen Regelung ergeben.

Im § 183 Abs. 1 StGB heißt es: „Ein Mann, der eine exhibitionistische Handlung vornimmt und dadurch eine andere Person belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“

Bereits der Wortlaut der Vorschrift macht deutlich, dass der Täter ausschließlich ein Mann sein kann. Frauen fallen nicht unter diese Norm und können wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB nicht strafrechtlich belangt werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und der vorherrschenden Meinung in der Literatur ist eine Strafbarkeit von Frauen nach § 183 StGB ausgeschlossen. Dies wurde unter anderem in der Entscheidung BGHSt 23, 308 bestätigt. Die Vorschrift basiert auf der Annahme, dass exhibitionistische Handlungen vor allem von Männern begangen werden und dass Frauen durch andere strafrechtliche Normen erfasst werden können.

Die geschlechtsspezifische Begrenzung des § 183 StGB wird insbesondere mit folgenden Argumenten gerechtfertigt:

Kriminalpolitische Erwägungen: Die Gesetzgebung geht davon aus, dass exhibitionistische Handlungen überwiegend von Männern begangen werden und von der Gesellschaft als belästigender empfunden werden als vergleichbare Handlungen von Frauen.

Historische Entwicklung: Die Regelung hat ihren Ursprung in der traditionellen Auffassung, dass die Zurschaustellung männlicher Genitalien eine besondere Art der sexuellen Belästigung darstellt.

Strukturelle Unterschiede in der Kriminalstatistik: Studien und kriminalstatistische Erhebungen belegen, dass exhibitionistische Delikte nahezu ausschließlich von Männern begangen werden.

Strafbarkeit von Frauen

Da Frauen nicht unter den Tatbestand des § 183 StGB fallen, richten sich Ermittlungsverfahren ausschließlich gegen Männer. Die Ermittlung beginnt in der Regel mit einer Anzeige durch das Opfer oder durch Polizeibeamte, die die Tat beobachten. Verdächtige Männer werden als Beschuldigte geführt und müssen sich dem strafrechtlichen Verfahren stellen.

Da Frauen nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht Täter sein können, kann gegen sie kein Ermittlungsverfahren wegen § 183 StGB eingeleitet werden. Falls Frauen vergleichbare Handlungen vornehmen, müssen diese unter andere Straftatbestände gefasst werden, wie z. B.:

Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB), sofern die Handlung geeignet ist, Ärgernis zu erregen.

Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB), falls die Tat eine körperliche Berührung beinhaltet.

Beleidigung (§ 185 StGB), wenn die Handlung als ehrverletzend angesehen wird.

Die Tatsache, dass nur Männer nach § 183 StGB strafbar sind, führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen über eine mögliche Gleichstellung der Geschlechter im Strafrecht. Kritiker sehen darin eine Benachteiligung von Männern, während Befürworter argumentieren, dass der Gesetzgeber legitime Gründe für diese Differenzierung hat.

Bei Ermittlungs- und Strafverfahren nach § 183 StGB können ausschließlich Männer als Täter in Betracht kommen. Frauen sind von dieser Norm nicht erfasst und können allenfalls nach anderen Vorschriften strafrechtlich belangt werden. Die geschlechtsspezifische Ausgestaltung dieser Norm wird in der Rechtswissenschaft immer wieder diskutiert, bleibt aber aufgrund der bestehenden Rechtsprechung und kriminalpolitischen Erwägungen weiterhin gültig.

Ich bin seit 2005 bundesweiter Spezialist für die Verteidigung von Sexualstrafrecht. Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren wegen 183 I StGB anhängig ist, dann bin ich Ihr Ansprechpartner, um das Verfahren außergerichtlich mit der erforderlichen Diskretion zu klären. 

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Sollten Sie durch die Polizei vor Ort festgenommen worden sein, dann erfragen wir gerne den Sachbearbeiter und das Aktenzeichen und zeigen Ihre Verteidigung an und beantragen Akteneinsicht und werden durch eine umfangreiche Verteidigungsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft für Sie im schriftlichen Verfahren erledigen. 

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