Hausdurchsuchung bei Ermittlungen wegen exhibitionistischen Handlungen? – Warum Sie sich keine Sorgen machen müssen

Eine der größten Sorgen von Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren ist die Möglichkeit einer Hausdurchsuchung. Wer sich mit dem Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung (§ 183 Abs. 1 StGB) konfrontiert sieht, stellt sich oft die Frage, ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang die eigene Wohnung durchsuchen könnte.

Als bundesweit tätiger Strafverteidiger mit Spezialisierung auf Fälle des § 183 Abs. 1 StGB kann ich aus meiner über 20-jährigen Erfahrung und der Verteidigung von Hunderten von Mandanten mit absoluter Sicherheit sagen: Eine Hausdurchsuchung findet in solchen Fällen nicht statt.

Warum sind Hausdurchsuchungen bei § 183 Abs. 1 StGB kein taugliches Mittel der Strafverfolgung?

Hausdurchsuchungen sind ein Instrument der Strafverfolgungsbehörden, um Beweise für eine Straftat sicherzustellen. Sie kommen insbesondere bei folgenden Delikten vor:

  • Drogendelikte: Um Betäubungsmittel oder Utensilien zum Drogenhandel sicherzustellen.
  • Betrugs- und Wirtschaftsdelikte: Um Geschäftsunterlagen oder elektronische Beweismittel zu sichern.
  • Sexualdelikte mit digitaler Spur: Bei Vorwürfen wie Besitz oder Verbreitung kinderpornografischer Inhalte.

Im Fall des § 183 Abs. 1 StGB gibt es keine verwertbaren Beweise, die durch eine Hausdurchsuchung gefunden werden könnten. Denn exhibitionistische Handlungen erfolgen in aller Regel im öffentlichen Raum, und es gibt keinen Bezug zur Wohnung des Beschuldigten, der eine Durchsuchung rechtfertigen würde.

Vielmehr werden in diesen Verfahren ED – Behandlungen zur Gewinnung eines Lichtbildes durchgeführt, welche dann Zeugen vorgelegt werden. Daneben wird man eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung übersenden. 

Was sind die entscheidenden Beweise in Ermittlungsverfahren wegen § 183 Abs. 1 StGB?

In Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischer Handlungen stützen sich die Behörden hauptsächlich auf:

  • Zeugenaussagen: Die Identifizierung erfolgt oft durch die Aussagen von Passanten oder Geschädigten.
  • Videoaufnahmen / Bildaufnahmen: Falls Überwachungskameras am Tatort vorhanden sind.
  • Ermittlungsberichte: Protokolle der Polizei über verdächtige Personen oder frühere Vorfälle.

All diese Beweismittel lassen sich nicht durch eine Hausdurchsuchung gewinnen. Deshalb kommt eine solche Maßnahme in der Praxis schlichtweg nicht vor.

Also, keine zusätzliche Sorge wegen einer Hausdurchsuchung!

Ich verstehe, dass das Erfahren eines Ermittlungsverfahrens wegen § 183 Abs. 1 StGB eine große Belastung darstellt. Doch ich kann Sie in diesem Punkt beruhigen: Hausdurchsuchungen finden in solchen Verfahren nicht statt. Sie müssen sich also keine zusätzlichen Sorgen machen.

Falls Sie eine Vorladung, eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung oder eine erkennungsdienstliche Behandlung erhalten haben, stehe ich Ihnen als erfahrener Verteidiger zur Seite. Kontaktieren Sie mich frühzeitig, damit ich Ihre Rechte umfassend schützen kann.