Exhibitionistische Handlungen im Internet: Ist Online-Exhibitionismus strafbar nach § 183 StGB?

Was gilt bei Dick Pics, Livecams und sexuellen Online-Handlungen? – Rechtslage, Strafen & Verteidigung

Was ist Exhibitionismus nach § 183 StGB?

Der Straftatbestand des Exhibitionismus (§ 183 StGB) betrifft klassisch den Fall, in dem ein Mann in der Öffentlichkeit sein Geschlechtsteil zeigt, um sich selbst sexuell zu erregen oder zu befriedigen. Voraussetzung ist, dass eine andere Person unfreiwillig mit dieser Handlung konfrontiert wird, also keine Zustimmung vorliegt.

Wichtig: § 183 StGB gilt ausschließlich für männliche Täter und setzt die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Täter und Opfer voraus.

Online-Exhibitionismus, etwa durch das Versenden von Nacktbildern (z. B. „Dick Pics“), Live-Streams oder Webcam-Videos, fällt grundsätzlich nicht unter § 183 StGB, weil die direkte physische Konfrontation fehlt.

Ist das Verschicken von Dick Pics strafbar?

Ja – auch wenn § 183 StGB nicht greift, ist das unerwünschte Verschicken von Dick Pics strafbar, und zwar:

  • Nach § 184 Abs. 1 StGB (Verbreitung pornografischer Inhalte), wenn das Bild pornografisch ist und ohne Einwilligung verschickt wurde.
  • Nach § 185 StGB (Beleidigung), wenn durch das Bild die Würde oder das sexuelle Empfinden der empfangenden Person verletzt wird.

Wann ist Online-Exhibitionismus strafbar nach § 183a StGB?

Der § 183a StGB („Erregung öffentlichen Ärgernisses“) ist einschlägig, wenn eine sexuelle Handlung öffentlich vorgenommen wird, etwa in einem Livestream, Video oder in sozialen Netzwerken, und geeignet ist, andere zu stören oder zu belästigen. Dabei ist es egal, ob der Täter männlich oder weiblich ist.

Voraussetzung ist, dass zumindest eine Person die Handlung wahrnimmt und dadurch ein unmittelbares Ärgernis empfindet, etwa Ekel, Scham oder Entsetzen.

Beispiele für strafbaren Online-Exhibitionismus nach § 183a StGB:

  • Sexuelle Handlungen im Livestream mit öffentlicher Zugänglichkeit
  • Masturbation in einem offenen Videochat mit zufälligen Nutzern
  • Exhibitionistische Inhalte in sozialen Medien ohne Alters- oder Zugriffsbeschränkung

Exhibitionismus online ist strafbar – aber nicht nach § 183 StGB

Online-Exhibitionismus ist kein klassischer Exhibitionismus nach § 183 StGB, sondern fällt unter andere Delikte wie § 184 StGB, § 185 StGB oder § 183a StGB. Wer beschuldigt wird, sollte sich nicht voreilig äußern und anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, bevor eine Einlassung erfolgt.