Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistischen Handlungen, wird Ihr Arbeitgeber informiert?

Ein Ermittlungsverfahren wegen einer exhibitionistischen Handlung (§ 183 StGB) ist für Betroffene nicht nur eine enorme psychische Belastung, sondern wirft auch existenzielle Fragen auf.

Als Experte habe ich Ihre berufliche Situation stets im Blick und dieser Artikel informiert Sie über die Praxis im Bundesgebiet: 

Wird mein Arbeitgeber davon erfahren? Kann ich meinen Job verlieren? Droht mir eine Kündigung oder ein Disziplinarverfahren?

Die gute Nachricht ist: In den allermeisten Fällen erfährt Ihr Arbeitgeber nichts von dem Verfahren! Die Polizei und Staatsanwaltschaft haben keine generelle Pflicht, Arbeitgeber über Ermittlungsverfahren gegen ihre Angestellten zu informieren.

Sie sollten bei einer privaten Verfehlung bitte nicht Ihren Arbeitgeber informieren. Das geht diesen nichts an!

Dennoch gibt es Ausnahmen, die insbesondere für Beamte, Lehrer, Erzieher oder Personen im öffentlichen Dienst von Bedeutung sind. Als Experte für die Verteidigung in Ermittlungsverfahren wegen § 183 StGB berate ich Sie umfassend zu den beruflichen Folgen und sorge dafür, dass Ihr Fall diskret und außergerichtlich gelöst wird.

Darf die Polizei oder Staatsanwaltschaft Ihren Arbeitgeber informieren?

Grundsätzlich gilt: Ein Ermittlungsverfahren ist eine private Angelegenheit und unterliegt dem Datenschutz. Arbeitgeber haben kein automatisches Recht, über laufende strafrechtliche Ermittlungen gegen ihre Mitarbeiter informiert zu werden.

Wann wird der Arbeitgeber nicht informiert?

Bei den meisten Angestellten und Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft, wenn der Vorwurf nicht in direktem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und
wenn es keine Anordnung von besonderen polizeilichen Maßnahmen (z. B. Hausdurchsuchung am Arbeitsplatz) gibt.

In 95 % meiner Fälle wird das Verfahren eingestellt, bevor es zu einer Anklage kommt – und Ihr Arbeitgeber bekommt nichts davon mit!

Wann kann es Ausnahmen geben?

In bestimmten Berufsgruppen können Polizei und Staatsanwaltschaft den Arbeitgeber oder Dienstherrn über das Ermittlungsverfahren informieren. Das betrifft vor allem Personen mit besonderen Vertrauens- oder Schutzpflichten.

Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst
  • Lehrer und Erzieher: Wenn ein Ermittlungsverfahren wegen eines Sexualdelikts eingeleitet wird, kann die Schulaufsichtsbehörde oder der Arbeitgeber informiert werden.
  • Polizeibeamte: Die Polizei kann interne Ermittlungen anstoßen, wenn ein Beamter in den Verdacht einer Straftat gerät.
  • Justizbeamte: Auch hier können disziplinarrechtliche Konsequenzen drohen.
Medizinische und soziale Berufe
  • Ärzte, Pflegepersonal und Psychotherapeuten: In seltenen Fällen kann die Ärztekammer oder der Arbeitgeber informiert werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Tat in Zusammenhang mit dem Beruf steht.
  • Sozialarbeiter und Betreuer: Personen, die mit Kindern oder Schutzbedürftigen arbeiten, unterliegen strengeren Vorschriften.
Personen mit Sicherheits- oder Führungsaufgaben

Piloten und Fluglotsen: Bei bestimmten Straftatbeständen kann die Luftfahrtbehörde informiert werden.
Bankangestellte und Versicherungsmitarbeiter: Bei Delikten, die mit Vertrauensbrüchen zusammenhängen, kann es interne Prüfungen geben.

WICHTIG: Auch wenn Sie in eine dieser Berufsgruppen fallen, heißt das nicht automatisch, dass Ihr Arbeitgeber informiert wird! Ich prüfe individuell Ihren Fall und setze mich dafür ein, dass Ihr Verfahren diskret und ohne berufliche Folgen erledigt wird.

Droht eine Kündigung oder ein Disziplinarverfahren?

Die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes ist eine der größten Sorgen meiner Mandanten. Doch auch hier gibt es gute Nachrichten: Arbeitgeber können Mitarbeiter nicht einfach wegen eines Ermittlungsverfahrens entlassen!

Wann droht eine Kündigung?

Eine Kündigung ist nur unter folgenden Voraussetzungen denkbar:

  • Wenn die Tat am Arbeitsplatz oder im beruflichen Umfeld begangen wurde
  • Wenn die Straftat einen direkten Bezug zur Tätigkeit hat (z. B. Lehrer mit Sexualdelikt-Vorwurf)
  • Wenn das Verfahren mit einer Verurteilung endet und die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar wäre

In den meisten Fällen haben Ermittlungsverfahren keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen – vor allem, wenn das Verfahren eingestellt wird.

Fazit: Ihr Arbeitgeber wird in der Regel nicht informiert – aber handeln Sie frühzeitig!

Ich verstehe, dass die Angst vor beruflichen Konsequenzen Sie stark belastet. Doch mit einer professionellen Verteidigung lässt sich in den meisten Fällen verhindern, dass Ihr Arbeitgeber jemals von dem Verfahren erfährt.