Das Antragsdelikt bei § 183 StGB

Rechtliche Analyse der Antragstellung und des besonderen öffentlichen Interesse
Das Strafgesetzbuch (StGB) unterscheidet zwischen Offizialdelikten und Antragsdelikten. Während Offizialdelikte von Amts wegen verfolgt werden, bedarf es bei Antragsdelikten eines Strafantrags durch den Verletzten oder eine dazu berechtigte Person. Ein solches Antragsdelikt ist auch § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen). Allerdings sieht das Gesetz eine Ausnahme vor: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung (§ 183 Abs. 3 StGB).

Sollte gegen Sie ein Ermittlungsverfahren oder Strafverfahren anhängig sein, dann werde ich, Rechtsanwalt Clemens Louis, spezialisiert seit 2005 auf Verteidigung von Fällen von § 183 StGB, Ihre Verteidigung gegenüber der Polizei anzeigen und Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft erhalten.

Routinemäßig prüfe ich im Wege der Akteneinsicht, ob überhaupt ein wirksamer Strafantrag gestellt wurde, da dies im Einzelfall bereits schon zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen kann.

Kontaktieren Sie mich unverbindlich per E-Mail mail@rechtsanwalt-louis.de oder per WhatsApp unter +49 (0)176 24738167, wenn Sie frisch bei der Tat erwischt wurden oder eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder ED – Behandlung erhalten haben. Ich werde Ihnen umgehend ein Angebot übersenden und Ihr Verfahren diskret im schriftlichen Verfahren mit den Justizbehörden klären. 

Ich bin bundesweit tätig und somit können Sie aus allen Bundesländern auf dieses Angebot zurückgreifen und haben einen Spezialisten für Ihren Fall an Ihrer Seite. 

Rechtliche Voraussetzungen für einen Strafantrag nach § 183 StGB

Antragsberechtigung: Nach § 77 Abs. 1 StGB kann ein Strafantrag grundsätzlich nur vom Verletzten gestellt werden. Bei § 183 StGB bedeutet dies, dass die geschädigte Person, die die exhibitionistische Handlung wahrgenommen hat, den Antrag stellen muss. Sollte der Verletzte geschäftsunfähig oder geschäftsunreif sein, kann ein gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.

Form des Strafantrags: Gemäß § 158 StPO kann der Strafantrag schriftlich oder mündlich bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder dem Amtsgericht gestellt werden. Eine mündliche Anzeige muss in einem Protokoll festgehalten werden.

Frist zur Antragstellung: Ein Strafantrag muss nach § 77b Abs. 1 StGB innerhalb von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller von der Tat und der Identität des Täters Kenntnis erlangt hat.

Inhaltliche Anforderungen: Ein Strafantrag muss hinreichend bestimmt sein. Es muss sich eindeutig entnehmen lassen, dass die strafbare Handlung verfolgt werden soll. Eine bloße Anzeige, die nur den Sachverhalt schildert, ohne den Willen zur Strafverfolgung zu bekunden, genügt nicht.

Unwiderruflichkeit und Übertragbarkeit: Ein wirksam gestellter Strafantrag ist grundsätzlich unwiderruflich, solange die Verfolgung nicht durch einen wirksamen Rücknahmeantrag nach § 77d StGB beendet wurde. Zudem ist der Antrag nicht auf andere Personen übertragbar.

Die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses durch die Staatsanwaltschaft

Das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 183 Abs. 3 StGB bedeutet, dass die Strafverfolgung nicht nur dem Schutz des einzelnen Verletzten, sondern auch der Allgemeinheit dient. Dies kann insbesondere in folgenden Fällen gegeben sein:

  • Wiederholungstäter: Wenn der Beschuldigte bereits mehrfach wegen exhibitionistischer Handlungen aufgefallen ist.
  • Kinder oder schutzbedürftige Personen als Opfer: Falls besonders vulnerable Opfer betroffen sind, beispielsweise Kinder oder psychisch beeinträchtigte Personen.
  • Öffentlichkeitswirksame Tat: Wenn die Tat in einem besonders exponierten Umfeld stattgefunden hat, etwa in Schulen oder öffentlichen Verkehrsmitteln.
  • Besondere Gefährlichkeit des Täters: Falls der Täter eine hohe Rückfälligkeit oder besondere Aggressivität aufweist.

Wer entscheidet über das öffentliche Interesse? Die Entscheidung darüber, ob ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt, trifft die Staatsanwaltschaft. Dabei hat sie ein Ermessen, das sich an den obigen Kriterien orientiert. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Folgen der Bejahung des öffentlichen Interesses: Falls die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse annimmt, wird die Tat von Amts wegen verfolgt, auch wenn kein Strafantrag vorliegt oder dieser zurückgenommen wurde.

Bei exhibitionistischen Handlungen nach § 183 StGB handelt es sich grundsätzlich um ein Antragsdelikt, sodass eine Strafverfolgung nur erfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt. Ein solcher Antrag muss frist- und formgerecht sowie von einer antragsberechtigten Person gestellt werden.

Die Staatsanwaltschaft kann jedoch ausnahmsweise auch ohne Antrag einschreiten, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Diese Entscheidung orientiert sich an der Gefährlichkeit des Täters, der Schutzbedürftigkeit des Opfers und der Relevanz der Tat für die Allgemeinheit. Damit bietet das Gesetz eine flexible Handhabung, um sowohl den individuellen Opferschutz als auch das Interesse der Gesellschaft an der Strafverfolgung zu gewährleisten.

Wichtig ist, dass Sie sich qualifiziert verteidigen lassen. Einen Großteil der Verfahren, die ich im Bundesgebiet verteidigen, bekomme ich bereits eingestellt, weil die juristischen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung fehlen.

Viele Exhibitionisten werden zwar angezeigt, aber die betroffene Person, die gesehen hat, dass Sie sich entblößt haben, wird keinen wirksamen Strafantrag stellen Durch die Akteneinsicht, die wir einholen, können wir sodann prüfen, ob ein Strafantrag gegen die gestellt wurde. Da wir nicht zulassen, dass Sie in einer Beschuldigtenvernehmung Angaben machen und diese absagen, können wir nach Einsicht der Akte sodann entscheiden, wie wir flexibel mit dem Verfahrensstoff umgehen. Als Experte für die Verteidigung von exhibitionistischen Handlungen habe ich einen genauen Blick für die Problemkreise und bin somit als Spezialist der Mehrwert in Ihrem Ermittlungsverfahren, den Sie suchen.