Ist Nacktheit an FKK-Stränden, auf dem Balkon oder im Garten strafbar?
Exhibitionismus oder erlaubte Freikörperkultur? Wann Nacktheit im öffentlichen Raum zur Straftat wird – rechtliche Einschätzung und Verteidigungstipps
Nackt an Strand, See oder im Park – ist das strafbar nach § 183 StGB?
Immer wieder fragen Mandanten: „Darf ich nackt an den See gehen?“, „Ist Nacktbaden erlaubt?“ oder „Mache ich mich strafbar, wenn ich nackt am FKK-Strand liege?“ Die Antwort hängt entscheidend vom Ort, dem Verhalten und dem sexuellen Bezug der Nacktheit ab.
Grundsätzlich gilt: Nacktheit allein ist nicht strafbar. Der bloße Aufenthalt ohne Kleidung – z. B. am FKK-Strand, in freier Natur oder auf einer Wiese – erfüllt nicht den Tatbestand des Exhibitionismus nach § 183 StGB, sofern keine sexuelle Handlung hinzutritt.
Was regelt § 183 StGB (Exhibitionistische Handlungen)?
Der § 183 StGB stellt unter Strafe, wenn ein Mann in der Absicht, sich sexuell zu erregen oder zu befriedigen, sein entblößtes Geschlechtsteil einer anderen Person zeigt, ohne deren Einverständnis. Voraussetzung ist, dass die Handlung schockierend wirkt und das Opfer unfreiwillig konfrontiert wird.
Nacktheit ohne sexuellen Bezug ist erlaubt.
Nacktheit mit sexueller Absicht gegenüber einer unbeteiligten Person ist strafbar
Nacktheit an öffentlichen Orten – was ist erlaubt, was nicht?
Erlaubt (nicht strafbar):
- Nacktbaden am ausgewiesenen FKK-Strand
- Nacktheit im eigenen Garten ohne Einsicht durch Dritte
- Sonnenbaden ohne Kleidung an abgelegenen Seen oder Wiesen, wenn keine Belästigung stattfindet
- Spaziergänge unbekleidet in abgelegener Natur (wenn keine Personen belästigt werden)
Strafbar bzw. grenzwertig:
- Nacktheit an nicht als FKK ausgewiesenen Plätzen mit Publikumsverkehr (z. B. Innenstadt, Spielplatz, öffentlicher Park)
- Zur-Schau-Stellen des Penis mit erkennbarer sexueller Motivation gegenüber Passanten
- Masturbation in der Öffentlichkeit → klarer Fall des § 183 StGB
- Nacktheit, die gezielt darauf abzielt, Unbeteiligte zu provozieren oder zu belästigen
Wann wird Nacktheit zur Straftat nach § 183 StGB?
Die Grenze zur Strafbarkeit ist überschritten, wenn:
- das entblößte männliche Glied erkennbar zur Schau gestellt wird,
- dies gezielt und absichtsvoll gegenüber einer anderen Person geschieht,
- die Handlung sexuell motiviert ist (zur Erregung oder Befriedigung), und
- die betroffene Person sich belästigt oder angegriffen fühlt (Ekel, Scham, Entsetzen).
Ein klassischer FKK-Besucher zeigt sich nackt – aber nicht in sexueller Absicht, sondern im Rahmen der sozial akzeptierten Freikörperkultur. Deshalb ist der Aufenthalt an einem FKK-Strand grundsätzlich nicht strafbar.
§ 183 StGB nur für Männer – gilt das auch für Frauen?
Ja – § 183 StGB betrifft ausschließlich Männer. Frauen können exhibitionistische Handlungen nicht nach dieser Norm begehen. In solchen Fällen kommt ggf. § 183a StGB (Erregung öffentlichen Ärgernisses) oder § 185 StGB (Beleidigung) in Betracht, wenn eine erhebliche Störung vorliegt.
Was droht bei Anzeige wegen Nacktheit?
Wer sich trotz öffentlicher Nacktheit nicht sexuell motiviert verhält, muss in der Regel keine strafrechtlichen Konsequenzen fürchten – auch wenn sich Passanten „gestört fühlen“. In einzelnen Fällen kann eine Anzeige wegen Belästigung oder Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) erfolgen. Die Staatsanwaltschaft prüft dann, ob tatsächlich ein strafbarer sexueller Bezug bestand.
Im Falle eines strafrechtlichen Vorwurfs (z. B. „exhibitionistische Handlung am See“) drohen:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 183 StGB)
- Eintragung ins Führungszeugnis
- Meldeauflagen oder sexualstrafrechtliche Therapieauflagen
Nacktheit im öffentlichen Raum ist nicht automatisch strafbar. Entscheidend ist, ob die Handlung einen sexuellen Bezug aufweist und ob eine andere Person gegen ihren Willen konfrontiert wird. Am FKK-Strand, beim Nacktbaden oder in der Natur droht in der Regel keine Strafe – vorausgesetzt, es handelt sich nicht um eine sexuelle Demonstration.
Wer eine Vorladung wegen § 183 StGB oder § 183a StGB erhält, sollte sich unverzüglich anwaltlich beraten lassen, bevor eine Aussage erfolgt.
Sex auf dem Balkon oder im eigenen Garten – strafbar nach § 183 oder § 183a StGB?
Auch intime Handlungen auf dem eigenen Grundstück, etwa im Garten, auf dem Balkon oder der Dachterrasse, können unter bestimmten Umständen strafrechtlich relevant werden – insbesondere, wenn Nachbarn oder Passanten unfreiwillig Zeuge werden.
Zwar handelt es sich um privaten Raum, doch sobald Dritte Einsicht nehmen können (z. B. durch offene Balkontüren, fehlende Sichtschutzvorrichtungen oder direkte Sichtachsen), wird die Situation rechtlich heikel. Dann kann der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) erfüllt sein – wenn die sexuelle Handlung in der Öffentlichkeit wahrnehmbar ist und jemand sich in seinen Anschauungen unmittelbar verletzt fühlt.
Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 183a StGB ist allerdings:
- eine erhebliche sexuelle Handlung (nicht bloßes Nacktbaden),
- die Wahrnehmbarkeit für Dritte, und
- ein dadurch unmittelbar empfundenes Ärgernis oder Ekelgefühl.
Nicht strafbar ist es hingegen, wenn Sie im eigenen Garten diskret oder abgeschirmt sind und keine zufällige Einsicht durch Dritte besteht. Auch hier gilt: Der rein private sexuelle Kontakt ohne Außenwirkung ist nicht strafbar.
Eine Strafbarkeit nach § 183 StGB (Exhibitionismus) scheidet regelmäßig aus, da diese Norm nur für Männer gilt, ein sexuelles Motiv für das Vorzeigen des Glieds erforderlich ist und eine zielgerichtete Konfrontation mit einer anderen Person vorliegen muss.