Wie hoch ist die Strafe bei einer Anzeige wegen exhibitionistischer Handlungen?
Viele meiner Mandanten stehen vor der Frage: Welche Strafe droht mir bei einer Anzeige wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB? Die Unsicherheit ist groß, vor allem, wenn man zum ersten Mal in Kontakt mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft kommt. Doch ich kann Sie beruhigen:
Als erfahrener Strafverteidiger mit über zwei Jahrzehnten Erfahrung in der Verteidigung von Verfahren nach § 183 StGB schaffe ich es in 95 % der Fälle, dass das Verfahren außergerichtlich eingestellt wird – ohne öffentliche Gerichtsverhandlung, ohne Strafregistereintrag und ohne Presseberichterstattung.
Damit Sie sich ein genaues Bild machen können, erkläre ich Ihnen hier, wie hoch die Strafe theoretisch ausfallen kann – und warum es mit der richtigen Verteidigung in der Regel gar nicht erst dazu kommt.
Der Strafrahmen des § 183 StGB: Wer ist betroffen?
Der § 183 StGB stellt exhibitionistische Handlungen unter Strafe. Der Strafrahmen lautet: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
Das bedeutet, dass es eine erhebliche Bandbreite gibt – vom milden Ausgang (Einstellung oder geringe Geldstrafe) bis hin zu Freiheitsstrafen für Wiederholungstäter.
Ersttäter vs. Wiederholungstäter
Das Gesetz macht keinen Unterschied zwischen Ersttätern und Personen, die bereits mehrfach auffällig geworden sind – der gleiche Strafrahmen gilt für alle. In der Praxis gibt es aber deutliche Unterschiede:
Ersttäter
- Keine oder nur geringe Vorbelastungen
- Hohe Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens
- In der Regel keine Freiheitsstrafe, oft nicht einmal eine Geldstrafe
Mehrfach auffällige Täter
- Frühere Verfahren wegen ähnlicher Vorwürfe
- Höhere Wahrscheinlichkeit einer Anklage
- Mögliche Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe
Für Ersttäter wie Sie habe ich sehr gute Nachrichten! Ich schaffe es seit mehr als 20 Jahren, dass Verfahren gegen Ersttäter außergerichtlich eingestellt werden – und das bedeutet: Keine Gerichtsverhandlung, keine Öffentlichkeit, keine Strafe.
Warum eine Einstellung des Verfahrens keine Selbstverständlichkeit ist
Viele denken: „Ich habe doch nichts Schlimmes gemacht, das Verfahren wird sicher von selbst eingestellt.“ Das ist ein gefährlicher Irrtum!
Die Wahrheit ist: Einstellungen sind keine Selbstverständlichkeit – sie müssen aktiv erarbeitet werden, denn ohne Verteidigung drohen:
Neben den Geldstrafen oder Freiheitsstrafen auf Bewährung, ein Eintrag ins polizeiliche Führungszeugnis (bei höheren Geldstrafen) und eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit Risiken für Beruf und Familie
Das einzige Mittel, um dies zu verhindern, ist eine professionelle Verteidigung von Anfang an!
Warum brauchen Sie unbedingt einen Anwalt?
Viele Beschuldigte begehen einen fatalen Fehler: Sie gehen zur Polizei und geben eine Aussage ab, weil sie denken, dass sie damit die Sache „aus der Welt schaffen“. Doch genau das kann Ihr Verfahren erst richtig ins Rollen bringen!
Meine Verteidigungsstrategie schützt Sie von Anfang an:
- Keine unüberlegten Aussagen
Ich bewahre Sie davor, sich bei der Polizei selbst zu belasten. - Akteneinsicht
Ich beantrage Ihre Ermittlungsakte bei der Staatsanwaltschaft, damit wir genau wissen, was gegen Sie vorliegt. - Verteidigungsschrift
Wir legen eine umfassende Stellungnahme vor, in der wir die Umstände schildern und entlastende Argumente vorbringen.
Nur durch diese aktive Verteidigungsstrategie habe ich eine Erfolgsquote von 95 % bei außergerichtlichen Einstellungen!
Lassen Sie sich nicht verunsichern – ich kümmere mich um Ihren Fall!
Ich weiß, dass der Vorwurf einer exhibitionistischen Handlung eine enorme Belastung ist. Doch Sie sind nicht allein – und ich weiß genau, was zu tun ist.