Eintragungen von Strafen wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB im Führungszeugnis, erweiterten Führungszeugnis und Bundeszentralregister
Exhibitionistische Handlungen nach § 183 StGB sind strafbar und können mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet werden. Nach einer Verurteilung stellt sich für Betroffene oft die Frage, ob und wie lange diese Strafe in polizeilichen und behördlichen Registern gespeichert wird und ob sie im Führungszeugnis erscheint. Dieser Artikel beleuchtet die gesetzlichen Regelungen zur Eintragung von Strafen nach § 183 StGB im Bundeszentralregister (BZR), dem Führungszeugnis sowie dem erweiterten Führungszeugnis.
Das Bundeszentralregister (BZR) und die Speicherung von Verurteilungen
Das Bundeszentralregister (BZR) ist ein behördliches Register, das alle strafgerichtlichen Verurteilungen speichert. Die Eintragung einer Verurteilung wegen § 183 StGB ins BZR erfolgt unabhängig von der Höhe der Strafe, sofern keine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO oder ein Freispruch erfolgt ist.
Dauer der Speicherung im BZR
Die Tilgungsfristen im BZR sind in § 46 Bundeszentralregistergesetz (BZRG) geregelt:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (auch zur Bewährung ausgesetzt): Tilgung nach 10 Jahren
- Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten: Tilgung nach 5 Jahren
- Wiederholungstäter oder Sexualstraftaten mit Führungsaufsicht: Längere Tilgungsfristen möglich
Solange die Strafe nicht getilgt ist, bleibt sie im Bundeszentralregister gespeichert und kann von Behörden (z. B. Gerichten oder Polizei) eingesehen werden.
Das Führungszeugnis und Eintragungen nach § 183 StGB
Das Führungszeugnis ist eine Auskunft über bestimmte Eintragungen aus dem Bundeszentralregister, die in § 32 BZRG geregelt sind. Es gibt verschiedene Arten von Führungszeugnissen:
Einfaches Führungszeugnis
Im einfachen Führungszeugnis stehen nur die Verurteilungen, die nach dem BZRG als „Vorstrafen“ gelten. Eine Verurteilung nach § 183 StGB wird in folgenden Fällen eingetragen:
- Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten oder Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen
- Bei Sexualstraftaten (wie § 183 StGB) auch geringere Strafen, wenn einschlägig
Wird eine Verurteilung mit Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen verhängt oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, erscheint diese nur dann im Führungszeugnis, wenn bereits eine andere Strafe eingetragen ist.
Erweitertes Führungszeugnis
Das erweiterte Führungszeugnis nach § 30a BZRG wird insbesondere für Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Lehrer, Erzieher) benötigt. Hier werden ALLE Sexualstraftaten, also auch geringfügige Strafen nach § 183 StGB, unabhängig von der Höhe der Strafe eingetragen.
Tilgung der Eintragungen im Führungszeugnis
Die Tilgung von Eintragungen im Führungszeugnis richtet sich nach den Fristen aus § 34 BZRG:
- Bei Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr (auf Bewährung): 3 Jahre nach der Verurteilung
- Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen: 3 Jahre nach Verurteilung (falls keine weitere Verurteilung vorliegt)
- Höhere Strafen: Eintragung bleibt 5 oder mehr Jahre erhalten
Erweitertes Führungszeugnis: Einträge können länger sichtbar sein, insbesondere bei Sexualdelikten
Nach Ablauf der Tilgungsfrist werden die Einträge nicht mehr im Führungszeugnis aufgeführt, verbleiben aber unter Umständen noch im BZR, bis die Tilgung dort ebenfalls erfolgt.
Eine Verurteilung wegen exhibitionistischer Handlungen nach § 183 StGB wird immer im Bundeszentralregister gespeichert, solange die Tilgungsfristen nicht abgelaufen sind. Ob sie im Führungszeugnis oder erweiterten Führungszeugnis erscheint, hängt von der Höhe der Strafe und dem Zweck des Führungszeugnisses ab. Besonders beim erweiterten Führungszeugnis werden Sexualstraftaten stets eingetragen, auch wenn die Strafe gering ist. Dies kann berufliche und persönliche Konsequenzen haben. Die Tilgung der Einträge erfolgt je nach Schwere der Strafe nach 3 bis 10 Jahren.
Spezialisierte Verteidigung in Verfahren wegen exhibitionistischer Handlungen
Seit 2005 verteidige ich, Rechtsanwalt Clemens Louis, als erfahrener Strafverteidiger bundesweit Mandanten in Ermittlungs- und Strafverfahren. Als Teil der renommierten Kanzlei Louis & Michaelis habe ich mich insbesondere auf die Verteidigung von Mandanten spezialisiert, die mit dem Vorwurf exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB) konfrontiert sind.
Meine Erfahrung zeigt, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann. Dadurch wird verhindert, dass Mandanten einer öffentlichen Hauptverhandlung ausgesetzt werden oder einen Eintrag im Bundeszentralregister (BZR) bzw. im Führungszeugnis erhalten.
Hohe Erfolgsquote bei der Vermeidung von Anklage und Eintragungen
In den meisten Fällen, die wir seit 2005 verteidigt haben, konnten wir das Verfahren mit folgenden Rechtsmitteln erfolgreich beenden:
- Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – Mangels hinreichenden Tatverdachts
- Einstellung nach § 153 Abs. 1 StPO – Wegen Geringfügigkeit
- Einstellung nach § 153a StPO – Gegen eine geringe Auflage, ohne Schuldfeststellung
Diese Einstellungen haben einen entscheidenden Vorteil: Sie werden nicht im Bundeszentralregister oder im Führungszeugnis eingetragen. Das bedeutet, dass Mandanten keine langfristigen negativen Konsequenzen für ihre berufliche oder private Zukunft befürchten müssen.
Schnelles Handeln ist entscheidend
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